Übersetzung

Vergütung

Nach § 8 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) erhalten Dolmetscher und Übersetzer ein Honorar nach den §§ 9-11 dieses Gesetzes.
Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der zu übersetzenden Sprache und nach der Schwierigkeit des Textes. Allgemein gültige Kostensätze können nicht festgelegt werden. Als angemessen kann ein Honorar angesehen werden, das die Sätze des §11 Abs. 1 (1,25 € bis 4,00 € je Zeile) bzw. des § 9 Abs. 3 JVEG (55,- € je Stunde) nicht übersteigt.

  • Das Honorar beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes.
  • Das Honorar erhöht sich auf 1,85 Euro bei erheblich erschwerten Aufträgen, z.B. wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder schwerer Lesbarkeit des Textes.
  • Bei außergewöhnlich schwierigen Texten beträgt das Honorar 4,- Euro.